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   VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981   

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VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981 (https://dejure.org/2018,17805)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.03.2018 - B 7 K 17.30981 (https://dejure.org/2018,17805)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. März 2018 - B 7 K 17.30981 (https://dejure.org/2018,17805)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 28; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

 
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  • VG Regensburg, 24.01.2018 - RO 2 K 16.32411

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Bezieht man dies mit ein, so wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen klar nicht erreicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; s.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.03.2017 - Gz. 508-516.80/3 - ETH).

    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).

    Auffällig ist hierbei auch, dass Sch. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds/Unterstützers einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.02.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.02.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - beide juris).

    Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 m.w.N. - alle juris).

  • VG Gießen, 11.07.2017 - 6 K 4787/15

    Äthiopien, politische Verfolgung, Sippenhaft, Exilpolitik, Mitläufer,

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).

    Sch. geht in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache Az. 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei.

    Auffällig ist hierbei auch, dass Sch. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds/Unterstützers einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.02.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.02.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - beide juris).

  • VG Ansbach, 14.02.2018 - AN 3 K 16.31836

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).

    Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 m.w.N. - alle juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2017 - A 9 S 991/15

    Zum Anspruch eines togoischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).
  • VG Würzburg, 15.09.2017 - W 3 K 17.31180

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).
  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119

    Asylrecht (Äthiopien); Zulassungsantrag; Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 m.w.N. - alle juris).
  • VG Kassel, 05.09.2017 - 1 K 2320/17

    Äthiopien, Exilpolitik, Oromo, Vorverfolgung, Rückkehrgefährdung

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).
  • VG Bayreuth, 20.11.2017 - B 2 K 16.31139

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft- äthiopische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981
    Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).
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